Einen rechtlichen Anspruch auf einen AVGS nach § 45 SGB III gibt es nicht. Die Entscheidung über einen Aktivierungsgutschein liegt immer bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter. Aber: Grundsätzlich können alle Personen, die arbeitslos gemeldet sind, ALG I oder ALG II beziehen oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, einen Aktivierungsgutschein beantragen. Auch Personen, die einen Gründungszuschuss anstreben, können einen AVGS erhalten. Die Entscheidung liegt beim zuständigen Arbeitsvermittler.