Bis zu 100% Weiterbildungs- und 75% Lohnkostenzuschuss
Qualifizierungschancengesetz nutzen!

Das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht Arbeitgebern, ihre Beschäftigten durch staatlich geförderte Weiterbildungen für Anforderungen des digitalen und strukturellen Wandels zu qualifizieren. Die Förderung nach § 82 SGB III erfolgt durch die Agentur für Arbeit.

Die Förderhöhe richtet sich nach der Unternehmensgröße: Kleinere Betriebe mit unter 50 Mitarbeitern profitieren dabei von einer besonders umfangreichen Förderung: 100% der Weiterbildungskosten sowie 75% der Gehaltskosten können bezuschusst werden.

Die geförderten Mitarbeiter bleiben im Unternehmen angestellt und teilen ihre Arbeitszeit zwischen Betrieb und Weiterbildung auf. Sie können je frei kombinierbarem Modul wahlweise über 3 Monate in Vollzeit (40h pro Woche) oder über 6 Monate in Teilzeit (20h pro Woche) an der Fortbildung teilnehmen.

In der ggf. verbleibenden Zeit stehen sie dem Betrieb regulär zur Verfügung. Eine Beschäftigtenqualifizierung nach dem QCG kann so auch eine sinnvolle Alternative zu Kurzarbeit oder Personalabbau darstellen und stärkt dabei die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens nachhaltig.

Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie bei der individuellen Auswahl zugelassener Weiterbildungen und bei der Antragstellung zur Förderung!

Modul-Infos:
  • Online-Seminar mit Live-Unterricht, ggf. berufsbegleitend

  • Umfang: 560 UE (420 Stunden)
    3 Monate Vollzeit (35h/Wo.) oder 6 Monate Teilzeit (17,5h/Wo.)

  • Monatlicher Kursbeginn

  • Frei kombinierbar mit weiteren Modulen
  • Optional mit „CareerBoost“ inkl. Praktikum und Unterstützung im Bewerbungsprozess

  • Abschluss: Zertifikat (Erfolgspfad)

  • Förderfähig per Bildungsgutschein und Qualifizierungschancen­gesetz über § 81 bzw. § 82 SGB III durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter bei Vorliegen der Voraussetzungen
Voraussetzungen:
  • Teilnehmer (Fördervoraussetzung): Arbeitslos, von Arbeitslosigkeit bedroht oder angestellt und mit Bedarf an beruflicher Qualifizierung

  • Technisch: PC oder Laptop, Webcam, Headset oder Mikrofon und Lautsprecher, stabiler Internetzugang. (Nach Absprache ggf. Verleih der technischen Ausstattung möglich.)

Arbeitnehmerqualifizierug mit Förderung über das Qualifizierungschancengesetz
Bitte beachten!

Der Grundgedanke des Qualifizierungschancengesetzes (QCG) ist es, Beschäftigte fit für den Wandel der Arbeitswelt zu machen – insbesondere im Zuge der Digitalisierung und des strukturellen Wandels. Das Gesetz soll dazu beitragen, dass Arbeitnehmer auch während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Weiterbildungen absolvieren können, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu sichern und Arbeitslosigkeit vorzubeugen.

Der flankierende Gedanke des Arbeitsentgeltzuschusses im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes ist es, Arbeitgeber finanziell zu entlasten, wenn sie ihre Beschäftigten für eine berufliche Weiterbildung freistellen.

Konkret bedeutet das:

Während ein Mitarbeiter an einer geförderten Weiterbildung teilnimmt, fällt er im Betrieb teilweise oder ganz aus. Der Arbeitsentgeltzuschuss soll diesen Produktivitätsausfall ausgleichen und den Anreiz für Arbeitgeber erhöhen, ihre Mitarbeiter trotzdem weiterzubilden.

Die Mitarbeiter sind in einer Fortbildung zur aktiven Teilnahme verpflichtet und müssen die Vorgaben des Bildungsanbieters einhalten, insbesondere im Hinblick auf Unterrichtszeiten.

Um Missbrauch des Arbeitsentgeltzuschusses zu vermeiden, existieren Nachweispflichten für Arbeitgeber:

  • Arbeitgeber müssen den Freistellungszeitraum belegen und nachweisen, dass der Mitarbeiter während der Fortbildung nicht produktiv eingesetzt wurde.
  • Es werden oft Teilnahmebescheinigungen und Stundenpläne verlangt, die mit Aufzeichnungen zur Arbeitszeit abgeglichen werden.

Grundsätzlich kann es durch die Agentur für Arbeit zu stichprobenartigen und planmäßigen Überprüfungen kommen. Bei Verdacht auf Missbrauch erfolgen Rückforderungen der Zuschüsse und in schweren Fällen können strafrechtliche Konsequenzen (z. B. wegen Subventionsbetrugs) drohen.