Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Reform 2027
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, Selbstständige verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Für künftige Gründer soll es keine Ausnahme geben – wer dagegen heute schon selbstständig ist, soll sich befreien lassen können. Beschlossen ist noch nichts, doch der Zeitpunkt Ihrer Gründung könnte bald über Ihre Wahlfreiheit bei der Altersvorsorge entscheiden.
Rechtsstand: 28. August 2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten · Erfolgspfad GmbH, Hannover
Das Wichtigste auf einen Blick
Warum der Stichtag ĂĽber alles entscheidet
Vor dem Stichtag
GrĂĽndung 2026
Sie gelten als bestandsselbstständig – mit voraussichtlichem Opt-out und Wahlfreiheit bei der Altersvorsorge.
Stichtag
vsl. 1.1.2027
Ab diesem Datum entscheidet der Gesetzgeber, wer noch herausoptieren darf und wer nicht.
Ab dem Stichtag
GrĂĽndung 2027+
Pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – ohne Opt-out, auch bei privater Vorsorge.
Worum geht es bei der geplanten Reform?
Die offiziell „Alterssicherungskommission“ genannte Rentenkommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine Rentenreform vorgelegt. Für Selbstständige ist vor allem eine davon entscheidend: die Empfehlung, künftig alle Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einzubeziehen, sofern sie nicht ohnehin über ein obligatorisches System – etwa ein berufsständisches Versorgungswerk oder die Landwirtschaftliche Alterskasse – abgesichert sind.
Die Idee dahinter: Altersarmut unter Selbstständigen vorbeugen. Für viele Gründer bedeutet der Vorschlag jedoch eine spürbare zusätzliche finanzielle Belastung – gerade in der Startphase.
Ist die Rentenversicherungspflicht schon beschlossen?
Nein. Es handelt sich bislang um eine Empfehlung, nicht um geltendes Recht. Ein Gesetz wurde nicht verabschiedet, und Stand Ende August 2026 liegt auch kein Referentenentwurf vor, aus dem sich die konkrete Ausgestaltung ablesen lieĂźe.
Die Bundesregierung hat allerdings signalisiert, die Empfehlungen als Gesamtpaket umsetzen zu wollen. Dass es Reformgesetze geben wird, ist wahrscheinlich; dass jede Empfehlung eins zu eins Gesetz wird, ist nach den jĂĽngsten Debatten weniger sicher. Beobachten sollten Sie das Thema in jedem Fall.
Ab wann könnte die Pflicht gelten?
Einen fixen Termin gibt es nicht. Das Bundesarbeitsministerium peilt einen Beschluss im Herbst 2026 an; als frühester Inkrafttretens-Termin wird der 1. Januar 2027 genannt. Vieles spricht dafür, dass dieses Datum zugleich der maßgebliche Stichtag für die Unterscheidung zwischen „bestands-“ und „künftig selbstständig“ wird.
Wer gilt als bestandsselbstständig, wer als künftig selbstständig?
Die Faustregel: Wer vor dem Stichtag bereits selbstständig tätig ist, gilt als bestandsselbstständig. Wer ab dem Stichtag erst gründet, zählt zu den künftigen Selbstständigen. Der genaue Stichtag ist noch offen; theoretisch wäre auch ein früheres Datum denkbar.
Denkbar ist außerdem, dass für die Einordnung die Einkommensteuer herangezogen wird – konkret, ob vor dem Stichtag bereits Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit gemeldet wurden. Für die Praxis heißt das:
- Bereits selbstständig? Steuererklärung zeitnah abgeben und den Bescheid als Nachweis gut aufbewahren.
- Gründung geplant? Prüfen, ob ein Start noch in diesem Jahr sinnvoll ist – inklusive erster, zeitnah bezahlter Rechnungen als belastbarer Nachweis der Tätigkeit.
Was bedeutet der Opt-out für Bestandsselbstständige?
Bestandsselbstständige sollen sich „voraussetzungslos“ von der Pflicht befreien lassen können. „Voraussetzungslos“ heißt: Es soll kein Nachweis nötig sein, ob und wie Sie bereits privat fürs Alter vorsorgen. Dahinter steht ein Vertrauensschutz – viele Selbstständige haben ihre Altersvorsorge langfristig und privat aufgestellt.
Wie der Opt-out technisch ablaufen soll, ist noch offen. Wahrscheinlich werden Betroffene angeschrieben und können per unterschriebenem Formular widersprechen. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich später ein Versand per Einschreiben. Nach heutiger Einschätzung dürfte der Opt-out einmalig genügen, ein späterer freiwilliger Wechsel in die GRV bliebe möglich, und bereits erworbene Beitragszeiten bleiben ohnehin erhalten.
Was gilt fĂĽr ExistenzgrĂĽnder?
Hier liegt der entscheidende Unterschied: Für künftige Selbstständige ist kein Opt-out vorgesehen. Wer nach dem Stichtag gründet und nicht anderweitig obligatorisch abgesichert ist, wäre in der GRV pflichtversichert – und zwar auch dann, wenn er ausschließlich privat vorsorgen möchte. Die Möglichkeit, sich als Gründer allein auf private Altersvorsorge zu verlassen, würde damit entfallen.
Ob haupt- oder nebenberuflich, macht dabei keinen Unterschied: Auch eine nebenberufliche GrĂĽndung nach dem Stichtag fiele unter die Pflicht.
Wie hoch wären die Beiträge?
Vorgesehen ist ein Wahlrecht zwischen einem festen Regelbeitrag und einem einkommensabhängigen Beitrag – ähnlich wie heute bei freiwillig gesetzlich Rentenversicherten. Als Vorbild dient die Regelung für Handwerkerinnen und Handwerker.
| Variante | Höhe (Stand 2026) | Für wen sinnvoll |
|---|---|---|
| Regelbeitrag | 735,63 € / Monat (18,6 % der Bezugsgröße von 3.955 €) | Einkommen über der Bezugsgröße; weniger Bürokratie, bessere Planbarkeit |
| Einkommensabhängig | 18,6 % vom steuerpflichtigen Gewinn | Einkommen unter der Bezugsgröße; dafür mehr Nachweisaufwand |
| Karenzzeit für Gründer | 367,82 € / Monat (halber Regelbeitrag), 3 Jahre | Erleichterung in den ersten Jahren nach der Gründung |
Was bedeutet die dreijährige Karenzzeit genau?
Für Gründer ist eine Karenzzeit von drei Jahren mit halbem Regelbeitrag vorgesehen. Nach dem Handwerker-Vorbild dürften damit voraussichtlich nicht 36 Monate ab Gründung gemeint sein, sondern die ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme. Praktisch heißt das: Wer im Dezember gründet, nutzt die Vergünstigung gut drei Jahre – wer im Januar startet, sogar fast vier. Eine Aneinanderreihung von Neugründungen soll die Karenzzeit nicht verlängern; sie gilt nur für die erstmalige Selbstständigkeit.
Für wen ändert sich nichts?
Wer aufgrund seiner Tätigkeit bereits obligatorisch rentenversichert ist, bleibt außen vor. Das gilt insbesondere für Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks (etwa Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater) und für die Landwirtschaftliche Alterskasse. Diese bestehende Pflichtversicherung hat Vorrang – ein Herausoptieren ist hier weder nötig noch vorgesehen. Auch wer bereits selbstständig ist und lediglich die Rechtsform ändert oder ein weiteres Unternehmen ausgründet, verliert seinen Bestandsstatus voraussichtlich nicht.
Was Sie jetzt tun sollten
- Status klären: Sind Sie bereits selbstständig, obligatorisch abgesichert oder erst in der Planung? Davon hängt alles Weitere ab.
- Bei geplanter Gründung: Timing prüfen. Ein Start noch vor dem Stichtag kann Ihnen die Wahlfreiheit (Opt-out) sichern – vorausgesetzt, die Tätigkeit ist nachweisbar aufgenommen.
- Nachweise sichern: Erste Rechnungen zeitnah stellen und bezahlen lassen, Steuerunterlagen sauber fĂĽhren.
- Vorsorge kalkulieren: Beziehen Sie mögliche GRV-Beiträge in Ihren Finanzplan ein – gerade für die Startphase.
- Dranbleiben: Die Details entstehen erst mit dem Gesetzentwurf. Prüfen Sie regelmäßig den aktuellen Stand.
Sie planen den Schritt in die Selbstständigkeit?
Dann lohnt es sich, den Gründungszeitpunkt bewusst zu wählen – und gut vorbereitet zu starten. Bei Erfolgspfad begleiten wir Ihre Gründung mit gefördertem Gründungscoaching: von der Geschäftsidee über den Businessplan bis zur tragfähigen Finanz- und Vorsorgeplanung. Die Förderung ist über AVGS (§ 45 SGB III) oder den Gründungszuschuss möglich – für Sie in der Regel kostenfrei.
Erfolgspfad GmbH · AZAV-zertifiziert · Hinüberstraße 4, 30175 Hannover
Häufige Fragen zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Quellen & Hinweis
Grundlage dieses Beitrags ist der Bericht der Alterssicherungskommission (Juni 2026) sowie die FAQ-Aufbereitung des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD, Stand August 2026). Alle genannten Werte beziehen sich auf das Jahr 2026 und können sich ändern.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Renten- oder Rechtsberatung. Für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Steuerberatung oder eine unabhängige Vorsorgeberatung. Da es sich derzeit um Empfehlungen handelt, aktualisieren wir den Beitrag, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt.

