Nebenberuflich zur Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit – So klappt die Existenzgründung mit ALG I

nebenberuflich in die Selbstaendigkeit

Viele träumen davon, den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen, selbst wenn sie derzeit arbeitslos sind. Eine interessante Möglichkeit bietet die “nebenberufliche” Existenzgründung während des Bezugs von Arbeitslosengeld I (ALG I). Hierbei können Sie bereits während der Arbeitslosigkeit den Grundstein für Ihr eigenes Unternehmen legen – unter bestimmten Voraussetzungen und ohne, dass der Anspruch auf ALG I sofort entfällt. Doch was genau gilt es zu beachten?

Nebenberuflich gründen – der ALG I-Bezug bleibt (mit Einschränkungen)

Wenn Sie während des Bezugs von ALG I eine nebenberufliche Selbständigkeit aufbauen, muss diese weniger als 15 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen. Solange diese Grenze nicht überschritten wird, bleibt Ihr Anspruch auf ALG I grundsätzlich bestehen.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Einnahmen oder Gewinne aus der nebenberuflichen Tätigkeit werden auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Das bedeutet, dass Sie zwar gründen dürfen, aber Überschüsse aus Ihrem Nebenerwerb die Höhe Ihrer ALG I-Leistungen reduzieren können. In der Regel bleibt Ihnen ein Freibetrag von 165 Euro pro Monat, alles darüber wird auf Ihr ALG I angerechnet und entsprechend abgezogen.

Abhilfe schafft hier aber eine geschickte Terminierung, z.B. Rechnungsstellung erfolgt nach dem späteren Übergang der Selbständigkeit in den Haupterwerb.

Der Übergang zur hauptberuflichen Selbstständigkeit – der offizielle Gründungszeitpunkt

Solange Sie unter der 15-Stunden-Grenze bleiben, handelt es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit. Der eigentliche Zeitpunkt der Existenzgründung aus Sicht der Agentur für Arbeit ist jedoch dann erreicht, wenn Sie Ihre Selbstständigkeit hauptberuflich ausüben, also mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Ab diesem Moment gilt Ihr Unternehmen als Ihr Hauptberuf und Ihr ALG I-Anspruch endet. Doch genau an diesem Punkt greift eine wichtige Unterstützungsmöglichkeit: der Gründungszuschuss.

Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III

Wenn Sie in die Vollzeitselbstständigkeit wechseln möchten, können Sie bei der Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss nach § 93 SGB III beantragen. Dieser Zuschuss hilft Ihnen, die Anfangszeit Ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit finanziell zu überbrücken. Je nach Einkommen vor der Arbeitslosigkeit kann der Gründungszuschuss bis zu etwa 20.000 Euro betragen.

Voraussetzung ist, dass Sie eine überzeugende und tragfähige Geschäftsidee sowie einen soliden Businessplan vorlegen können. Es wird auch immer ein Tragfähigkeitsgutachten verlangt, das von einer fachkundigen Stelle ausgestellt wird, beispielsweise von der Industrie- und Handelskammer, einem Steuerberater oder einer Unternehmensberatung wie Erfolgspfad.

Fazit: Flexibler Start in die Selbstständigkeit mit ALG I

Die nebenberufliche Gründung während des ALG I-Bezugs bietet eine flexible Möglichkeit, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen. Sie können Ihr Unternehmen aufbauen und erste Kunden gewinnen, ohne sofort auf die finanzielle Sicherheit des Arbeitslosengeldes verzichten zu müssen. Mit einer guten Planung und der Option auf den Gründungszuschuss können Sie den Übergang in die Vollzeitselbstständigkeit jedoch erfolgreich meistern.

Möchten Sie mehr über den Gründungszuschuss erfahren oder wissen, wie Sie den Start Ihrer Selbstständigkeit optimal planen können? Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Beratungsgespräch!

 

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