Videobeitrag: Erfolgspfad erklärt das Einstiegsgeld

Einstiegsgeld für Gründer
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Gründungsinteressierte, die ihre Arbeitslosigkeit durch eine Existenzgründung beenden wollen, können von dem zuständigen Jobcenter durch das sogenannte Einstiegsgeld gefördert werden. Voraussetzung ist, dass der Gründer arbeitslos gemeldet ist und Arbeitslosengeld II (ALG II, also „Hartz IV“ / zukünftig „Bürgergeld“) bezieht. Ab dem ersten Gründungstag zahlt das Jobcenter dem Gründer weiterhin den Hartz IV Regelsatz, der nochmal um 50 Prozent aufgestockt werden kann.

Sie beziehen zur Zeit kein Arbeitslosengeld II sondern Arbeitslosengeld I oder sind momentan von einer Arbeitslosigkeit bedroht? Alles klar. Wir zeigen Ihnen, wie Sie bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen.

Darüber hinaus können Ergänzungsbeiträge bewilligt werden, die die Dauer der Arbeitslosigkeit und den Bedarf des Gründers berücksichtigen. Ist der Gründer z. B. schon zwei Jahre arbeitslos, kann ein zusätzlicher Beitrag von 20 Prozent des Hartz-IV-Fördersatzes gewährt werden. Lebt er mit einer weiteren hilfsbedürftigen Person zusammen, beispielsweise mit einem arbeitslosen Ehepartner, so können zusätzlich 10 Prozent bewilligt werden.

Das Jobcenter zahlt das Einstiegsgeld zunächst für 6 Monate. Anschließend kann der Gründer einen Antrag auf Verlängerung stellen und bei einer Bewilligung den Zeitraum auf maximal 24 Monate ausweiten. Selbst wenn der Gründer erfolgreich und nicht mehr hilfsbedürftig ist, wird das Einstiegsgeld samt möglicher Zuschüsse bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gezahlt.

Zusätzlich kann das Jobcenter einen Investitionszuschuss von bis zu 5.000 Euro zur Beschaffung von Sachgütern oder für Marketingmaßnahmen gewähren, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit dienlich sind. Sogar Darlehen für größere Anschaffungen kann das Jobcenter genehmigen. Ist ein Gründer nach Ermessen des Jobcenter in besonderem Maße zu fördern, so kann das Einstiegsgeld bis zu 75 Prozent des Hartz-IV-Regelsatzes betragen. Besonders zu fördernde Personengruppen sind z. B. Langzeitarbeitslose, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Alleinerziehende oder Personen ohne Schulabschluss. Die Bemessung des Einstiegsgeldes ist bundesweit einheitlich geregelt. Grundsätzlich gilt: Die bewilligten Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.

Die Jobcenter sind jedoch angehalten, die Hilfsbedürftigkeit und damit einhergehende Erforderlichkeit einer Förderung durch das Einstiegsgeld genau zu prüfen. Einen generellen Anspruch oder ein Recht auf die Bewilligung gibt es nicht. Die Gewährung stützt sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung sowie auf die Eignung des Gründers.

Der Antrag auf Einstiegsgeld muss vor der Gründung beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Dazu muss der Gründer neben dem ausgefüllten Antrag auch seinen Lebenslauf mit allen fachlichen Qualifikationen und einen ausgereiften Businessplan inklusive Finanz-vorschau einreichen. Wichtig ist eine aussagekräftige Beschreibung der Gründungsidee, in dem er auch der Markt beleuchtet und Kundenpotential bzw. Alleinstellungsmerkmale aufzeigt werden. Darüber hinaus benötigt es einen Kapitalbedarfs- und Finanzplan mit einer Prognose der zu erwartenden Kosten und Erträge. Ebenso haben das kaufmännische und unternehmerische Know-how, d. h. die notwendigen Branchen- und Fachkenntnisse des Gründers eine existenzielle Bedeutung.

Darüber hinaus benötigt das Jobcenter eine Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle und eine Gewerbeanmeldung als Nachweis der geplanten Gründung. Der Gründungsinteressierte muss nachweisen, dass er die geplante Selbstständigkeit hauptberuflich ausüben möchte. Das heißt, er verbringt mindestens 15 Stunden pro Woche mit der selbstständigen Tätigkeit, um sich mit den Einnahmen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Kann der Gründer also nachweisen, dass seine Existenzgründung voraussichtlich tragfähig und er als Gründer förderungswürdig ist, so besteht auf Seiten des Jobcenter wenig Spielraum für eine Ablehnung der Förderung.

Hier ist es ratsam, eine Beratung durch geeignete Dritte wahrzunehmen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Selbstständigkeit vermitteln und sich mit den notwendigen Unterlagen auskennen. Die Kosten für die Beratungsleistung werden dank Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) komplett von dem zuständigen Jobcenter übernommen. Im Rahmen der Beratung lernt der Gründer alles, was für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist und erarbeitet gemeinsam mit dem Unternehmensberater die einzureichenden Unterlagen. Erfolgspfad bietet bundesweit ein individuelles Gründercoaching an, in dem den Gründern in 1:1-Betreuung alles beigebracht wird, um sich erfolgreich am Markt zu etablieren.

Sprechen Sie uns an und erfahren Sie, welche Förderungen Sie für Ihre Gründung nutzen können. Wir beraten Sie gerne!

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