Neue Richtlinien: Ablehnungsgründe für den Gründungszuschuss

Ablehnung Gründungszuschuss

Die Agentur für Arbeit hat neue Richtlinien zum Gründungszuschuss gemäß § 93 SGB III veröffentlicht. Diese Änderungen können teilweise erhebliche Auswirkungen auf Gründer haben, die den Gründungszuschuss beantragen möchten. Es ist ratsam, diese Änderungen bei der Planung einer Unternehmensgründung zu berücksichtigen und ggf. Ratschlag bei Experten zu suchen.

Hier sind einige Gründe, aus denen ein Antrag auf Gründungszuschuss nach diesen Richtlinien abgelehnt werden kann:

  1. Absichtliche Herbeiführung der Arbeitslosigkeit: Wenn jemand absichtlich seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, indem er selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt, um den Gründungszuschuss für die eigene Unternehmensgründung zu erhalten, ist in der Regel kein Gründungszuschuss möglich. Der Gründungszuschuss ist keine Form der allgemeineen Wirtschaftsförderung.
  2. Zeitliche Lücke zwischen Ende der Arbeitnehmertätigkeit und Beginn der Selbstständigkeit: Wenn nur sehr wenig Zeit oder sogar nur wenige Tage zwischen dem Ende der Arbeitnehmertätigkeit und dem Beginn der Selbstständigkeit liegen, erfüllt der Antragsteller normalerweise nicht die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld. Denn er ist nicht wirklich bereit, wieder eine Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter aufzunehmen. Die Verfügbarkeit für die Vermittlung in den Arbeitsmarkt ist jedoch eine grundlegende Voraussetzung für den Gründungszuschuss.
  3. Eigenleistungsfähigkeit: Der Gründungszuschuss soll grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung erforderlich ist. Eigenes Vermögen muss vorrangig eingesetzt werden. Zum Beispiel kann eine hohe Abfindung zur Ablehnung führen. Allerdings ist eine Förderung möglich, wenn diese Abfindung oder vorhandenes Vermögen zusammen mit zusätzlichem Fremdkapital in das Gründungsvorhaben investiert wird. Die Beurteilung der ausreichenden Eigenleistungsfähigkeit basiert ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers in den Antragsunterlagen.
  4. Betriebsübernahme: Wenn ein bereits gut etabliertes Unternehmen übernommen wird, ist in der Regel Förderung über den Gründungszuschuss fraglich. Wird keine keine schwierige Anlaufphase erwartet, zum Beispiel aufgrund eines vorhandenen Kundenstamms oder weil sofort Gewinne erzielt werden können, ist die Voraussetzung für den Gründungszuschuss nicht gegeben.

Wie sich diese neuen Richtlinien in der Praxis auswirken, ist uns noch nicht bekannt. Gerne erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Situation im persönlichen Termin.

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