Erfolgsmodell Gründungszuschuss

Gründungszuschuss

Vier von fünf Gründern kehren nicht in Arbeitslosigkeit zurück / Initiative für die Aufnahme einer Selbständigkeit geht noch von Leistungsbeziehern aus

Primäres Ziel eines Berufsberaters der Agentur für Arbeit ist die Vermittlung von Leistungsbeziehern in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Doch was tun, wenn es für Kunden kaum Stellen gibt oder nur Absagen hagelt? Eine erfolgversprechende Alternative ist die Selbständigkeit, die die Agentur für Arbeit nach der Erfüllung einiger Kriterien mit einem Existenzgründungszuschuss unterstützt. Dieser soll gewährleisten, dass Existenzgründer in der Anfangsphase ihrer selbständigen Tätigkeit in Höhe des zu beziehenden Arbeitslosengeldes abgesichert sich.

Vergabe, Qualität und Nutzen des Existenzgründungszuschusses hat die Interne Revision der Bundesagentur für Arbeit im Juni 2016 unter die Lupe genommen. Sie kommt in ihrem Bericht zu dem Ergebnis, dass ein Großteil der Existenzgründer mit Hilfe dieser Zuwendungen ihre Selbständigkeit erfolgreich bestreiten. Auf Grundlage dieser Untersuchung verdoppelte die Bundesagentur 2017 ihren Gründungsförderungsetat.

Der Bericht deckt aber auch Schwierigkeiten in der Vermittlung auf. Eine Vielzahl der Agenturen geht eine Vermittlung in die Selbständigkeit mit Gründungszuschuss nicht aktiv an. Die Quote des Engagements durch die Arbeitsuchenden liegt demnach bei mehr als 90 Prozent. Allerdings stellte die Interne Revision auch fest, dass „Beratung und Bewilligung von Gründungszuschuss in den AA“ zielgerichtet verlaufen sei und es keine Verzögerungen zum Schaden des Antragsteller gebe. Eine Einzelfallprüfung führte zu dem Ergebnis, dass vier von fünf Selbständigen ihre Tätigkeit mindestens zwölf Monate lang aufrecht erhielten.

Erfolgsmodell Gründungszuschuss

Gründungszuschuss nach §§ 93f. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)

Der Existenzgründungszuschuss ist eine staatliche Transferleistung für Leistungsbezieher, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, um in den Arbeitsmarkt zurückzukehren. Diese Leistung wird von der zuständigen Agentur für Arbeit genehmigt. Dazu muss der Leistungsbezieher die Bedingung erfüllen, mindestens 150 Tage nach einreichen des Antrags ALG I zu beziehen. Weitere Voraussetzungen sind die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit, der Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung für das zu fördernde Berufsfeld sowie die Erstellung eines aussagekräftigen Businessplans, der die zu fördernde Tätigkeit beschreibt und die Wirtschaftlichkeit aufzeigt. Das Vorhaben muss dann von einer so genannten fachkundigen Stelle begutachtet werden.

Die Förderung ist in zwei Phasen unterteilt: Der Gründer erhält im ersten halben Jahr eine monatliche Förderung in Höhe seines ursprünglichen ALG-I-Satzes plus einer monatlichen Pauschale von 300 Euro für Sozialversicherungsleistungen. In Phase zwei kann dem Selbständigen die Sozialversicherungspauschale für weitere neun Monate gewährt werden.

Die Gewährung des Existenzgründungszuschusses liegt im Ermessen der zuständigen Agentur für Arbeit. Der häufigsten Ablehnungsgrund ist der so genannte Vermittlungsvorrang. Primäres Ziel der Agentur für Arbeit ist die Eingliederung des Leistungsempfängers in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Sollten für die Tätigkeit offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sein oder sich der Antragsteller nicht adäquat um ein sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gekümmert haben, hat das in der Regel die Ablehnung zur Folge. Ein weiterer Grund für eine Nicht-Gewährung ist die fehlende Tragfähigkeit des Businessplans.

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