Sperrfrist Arbeits­losen­geld: Was gilt und welche Eigen­bemü­hun­gen sind erfor­derlich?

Sperrfrist Arbeitslosengeld - Paar prüft Bescheid vom Arbeitsamt

Die Agentur für Arbeit belegt Arbeitnehmer mit einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG1) von bis zu zwölf Wochen, wenn sie von sich aus ihre Stelle ohne wichtigen und nachweisbaren Grund gekündigt oder einem Aufhebungsvertrag ohne triftigen Grund zugestimmt haben. Doch trotz Kündigung oder Abfindung lassen sich Sperrfristen vom Arbeitsamt legal umgehen: Mit dem Nachweis guter Gründe und ausreichend Eigenbemühungen. So gibt es keinen unnötigen Verlust beim Arbeitslosengeld.

Wie prüft das Arbeitsamt, ob es bei Kündigung eine Sperrzeit verhängen kann?

Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, muss einen triftigen und nachweisbaren Grund dafür vorlegen, sonst verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld. Begründet werden Sperrfristen damit, dass jemand, der grundlos kündigt, seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und sich somit gemäß § 159 Abs.1 Nr. 1 SGB III versicherungswidrig verhalten hat. Wegen selbst verschuldeter Arbeitsaufgabe gibt es also erst mal kein Arbeitslosengeld.

Wie lässt sich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden?

Wer eine Sperrfrist vermeiden will, muss dem Arbeitsamt Belege dafür liefern, dass man entweder eine ernstzunehmende Aussicht auf eine neue Stelle hat oder ein anderer wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Das könnte zum Beispiel sein, wenn der Arbeitgeber zum wiederholten Male unpünktlich oder gar nicht Gehalt ausgezahlt hat. Auch Überforderung kann mitunter ein wichtiger Grund sein. Hier bedarf es eines medizinischen Attests als Nachweis.

Wie sind Eigenbemühungen nachzuweisen?

Nur wer sich aktiv darum bemüht, wieder einen Job zu bekommen, hat zur finanziellen Überbrückung während der Erwerbslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zur beruflichen Eingliederung müssen alle zumutbaren Möglichkeiten genutzt werden. Dazu zählt vor allem, sich auf andere Stellen zu bewerben. Diese Bewerbungsaktivitäten müssen der Agentur für Arbeit mitgeteilt und nachgewiesen werden, etwa durch eine Liste von Anschreiben. Meist setzt die Behörde dafür Fristen, die eingehalten werden müssen. Auch bei geplanter Selbstständigkeit, müssen Fortschritte und der Stand der Planung anhand entsprechender Dokumente nachgewiesen werden.

Was sind unzureichende Eigenbemühungen?

Als unzureichend stuft die Agentur für Arbeit Eigenbemühungen ein, wenn Bewerbungsnachweise ausbleiben, nicht in ausreichender Zahl oder nicht zu den vereinbarten Zeitpunkten erbracht wurden. Dabei ist das Fehlen passender Stellenangebote kein Argument für lückenhafte Bewerbungsaktivität. Auch Initiativbewerbungen werden als Eigenbemühungen anerkannt.

Kann man mit einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld bekommen?

Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag an, muss dieser nicht zwingend unterzeichnen. Tut er es dennoch, könnte er seinen Anspruch auf ALG1 verlieren. Es sei denn, er kann nachweisen, dass er ansonsten betriebsbedingt gekündigt worden wäre. Auch eine ansonsten personenbedingte Kündigung kann ein triftiger Grund dafür sein, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, nicht jedoch, wenn man damit eine verhaltensbedingte Kündigung umgehen will.

Zudem muss zur Vermeidung der Sperrzeit das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag so enden, als ob eine ordentliche Kündigung vorliegt. Dritte Voraussetzung dafür, dass keine Sperrfristen bei einem Aufhebungsvertrag verhängt werden, ist, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung bekommt.

Hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschreibt?

Die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung ist zwingend erforderlich, um keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zu bekommen – vor allem, wenn die Alternative gewesen wäre, bei Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags keine Abfindung zu erhalten. Allerdings darf die Abfindung nicht höher sein als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr des Arbeitsverhältnisses.

Wird eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein, eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

ALG1: Wie lange dauern Sperrzeiten?

Liegen der Agentur für Arbeit keine nachgewiesenen und triftigen Gründe für eine Eigenkündigung oder der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrag vor, droht eine Sperrung des Arbeitslosengeldes für zwölf Wochen. Das gilt ebenso für eine selbstverschuldete, verhaltensbedingte Kündigung.

Bei der Arbeitsablehnung oder der Verweigerung beziehungsweise dem Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen droht ebenfalls eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.

Bei unzureichenden Eigenbemühungen kann die Sperrzeit zwei Wochen dauern.

Eine Woche Sperrzeit gibt es für die verspätete Meldung, arbeitssuchend zu sein.

Lassen sich Sperrzeiten verkürzen?

Gegen die Verhängung von Sperrzeiten kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dazu müssen der Arbeitsagentur Gründe nachgewiesen werden, die gegen die Sperrzeit sprechen. Dazu zählt auch, wenn die Nichtzahlung eine besondere Härte darstellt (§ 159. Abs.3 Nr. 2B SGB).

Bei einem Aufhebungsvertrag, für den wichtige Gründe fehlen, wird die Sperrzeit von zwölf Wochen verkürzt, wenn der Arbeitsvertrag sechs oder zwölf Wochen später eh geendet hätte.

Sie erhalten Arbeitslosengeld oder sind von Arbeitslosigkeit bedroht?
Dann können Sie mit einem Aktivierungsgutschein (AVGS) der Agentur für Arbeit von einem komplett kostenfreien, individuellen Einzelcoaching profitieren!
Jetzt unverbindlich Informieren: Bewerber-Coaching | Existenzgründer-Coaching

Beitrag teilen: