Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld?

Gründungszuschuss-Einstiegsgeld

Was haben diese beiden Fördermöglichkeiten gemeinsam? Wo ist der Unterschied?

Dazu drei Antworten:

  • Beide Zuschüsse gelten für Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen.
  • Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht, kann bei der Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss beantragen.
  • Wer ALG II, also „Hartz IV“ bzw. zukünftig „Bürgergeld“ erhält, der kann beim Jobcenter einen Antrag für das Einstiegsgeld stellen.

Grundsätzlich gilt: einen Anspruch auf einen der Zuschüsse besteht nicht! Dies ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters.

Über den Gründungszuschuss haben wir hier bereits berichtet. Welche Voraussetzungen gibt es für das Einstiegsgeld? Im folgenden Video erklärt Erfolgspfad die einzelnen Schritte und gibt einen Überblick über die mögliche Höhe der Förderung.

For privacy reasons YouTube needs your permission to be loaded. For more details, please see our Datenschutzerklärung und AGB.
I Accept

Mit dem Einstiegsgeld unterstützt das Jobcenter Existenzgründer über einen Zeitraum von sechs Monaten. Wird auch die zweite Förderphase bewilligt, kann sich der Zuschuss auf insgesamt 24 Monate ausdehnen. Für den Antrag benötigt der Gründer einen ausgefeilten Businessplan, einen Lebenslauf sowie eine Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle. All diese Unterlagen können Gründer im Gründercoaching kompakt gemeinsam mit erfahrenen Unternehmensberatern von Erfolgspfad erarbeiten. Das Coaching dient der Heranführung an eine selbständige Tätigkeit und beinhaltet gründungsrelevante Themen von der Gründereignung bis zum Stresstest des Vorhabens.

Juliane Hempel, erfolgreiche Gründerin und ehemalige Teilnehmerin von Erfolgspfad, ist die Sprecherin unserer Erklärvideos.

Beitrag teilen: